Rechtsprechung
   RG, 02.05.1908 - Rep. V. 387/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1908,2
RG, 02.05.1908 - Rep. V. 387/07 (https://dejure.org/1908,2)
RG, Entscheidung vom 02.05.1908 - Rep. V. 387/07 (https://dejure.org/1908,2)
RG, Entscheidung vom 02. Mai 1908 - Rep. V. 387/07 (https://dejure.org/1908,2)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1908,2) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie ist ein aus entgeltlicher Überlassung und Schenkung gemischter Vertrag zu beurteilen? inwieweit kann er widerrufen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 326
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hatte hierzu den Standpunkt vertreten, es könne bei einer sogenannten gemischten Schenkung der Widerruf wegen groben Undanks - der nach § 531 Satz 2 BGB einen Bereicherungsanspruch gibt - nur dazu führen, dass der undankbare Beklagte zur Erstattung des seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts verurteilt werde, nicht aber zu einer Verurteilung zur Herausgabe des übertragenen Gegenstandes (vgl. RGZ 29, 265 [267]; 54, 107 [110]; 68, 326 [in dieser Entscheidung war allerdings ausdrücklich festgestellt, dass der gemischte Vertrag nur zum kleineren Teil als Schenkung gelten könne]; Warn Rspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 [für einen Fall des § 2287 BGB]; 148, 236).
  • BFH, 07.04.1976 - II R 87/70

    Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als

    Jedoch können die Kläger nur insoweit aus dem Vermögen ihres Großvaters bereichert sein, als dessen Leistung reicht (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 2. Mai 1908 V 387/07, RGZ 68, 326, und vom 25. März 1930 VII 440/29, RGZ 128, 187 [189]).
  • BFH, 18.12.1972 - II R 89/70
    Allerdings könnten dann die Kläger nur insoweit aus dem Vermögen ihres Großvaters bereichert sein (§ 516 Abs. 1 BGB ), als dessen Leistung reicht (vgl. Urteile des Reichsgerichts vom 2. Mai 1908 - V 387/07 -, RGZ 68, 326, und vom 25. März 1930 - VII 440/29 -, RGZ 128, 187 (189)).
  • BFH, 07.04.1976 - II R 89/70

    Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung - Gegenstand der Schenkung - Recht als

    Jedoch können die Kläger nur insoweit aus dem Vermögen ihres Großvaters bereichert sein, als dessen Leistung reicht (vgl Urteile des Reichsgerichts vom 2. Mai 1908 V 387/07, RGZ 68, 326, und vom 25. März 1930 VII 440/29, RGZ 128, 187 (189)).
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    In derartigen Übergabeverträgen hat es nach den Umständen des einzelnen Falles Schenkungen oder auch nur "gemischte Schenkungen" erblickt (RGZ 29, 265; 54, 107; 68, 326; 163, 257 [260]; Urteil vom 10. Juni 1922 - V 525/21 = Nr. 62 zu BGB § 516 des amtlichen Nachschlagewerks; Urteil vom 2. Juni 1930 - IV 586/29 = Nr. 4 zu BGB § 527 des amtlichen Nachschlagewerks).
  • BGH, 19.01.1951 - V ZR 74/50

    Rechtsmittel

    Sollte die weitere Prüfung wiederum zu dem Ergebnis führen, dass die frühere Klägerin ihre Erklärungen im Vertrage vom 8. April 1938 nach § 530 BGB mit Recht widerrufen hat, so wird angesichts der Tatsache, dass es sich hier nach dem Parteiwillen um eine gemischte Schenkung handelt, weiterhin zu untersuchen sein, ob mit der Klage schlechthin die Rückübereignung des Grundstücks oder nur Herausgabe das durch die Gegenleistungen der Erstbeklagten nicht ausgeglichenen Mehrwerts verlangt werden kann (zu vgl. RGZ 54, 107 [110 f]; 68, 326 [328 f]; 163, 257; OGHZ 1, 258 [261]; 2, 160 [165]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht